AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schmid GmbH
Für Erdbau, Transport, Schotter und Abbruch (Stand 01.05.2020)
Wir danken Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen und Ihren Auftrag. Wir werden diesen ANSTÄNDIG und mit größter Sorgfalt erfüllen.
Unsere Geschäftsbedingungen sollen eine verbindliche, klare und auch faire Basis für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden darstellen, um so eine gute Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen (AGBs), sowie die einschlägigen Ö-Normen – B2205 (Erdarbeiten), B2251 (Abbrucharbeiten), B 2110 (Bauwerkvertragsnorm) und einschlägige gesetzliche Bestimmungen – in der jeweils geltenden Fassung, sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Firma Schmid GmbH – in der Folge kurz Auftragnehmer (AN) genannt – und mit ihr abgeschlossener Verträge. Veröffentlicht sind diese AGBs unter www.schmid-erdbau.at.
Entgegenstehende AGBs, allgemeine/besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers (AG), werden durch Annahme des Auftrages außer Kraft gesetzt. Sie gelten nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden (nur für den Einzelfall).
Allen Aufträgen liegen diese AGBs zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGBs zu sein, erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung.
Abweichungen von diesen AGBs gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
Sämtliche Angebote sind stets unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des AN oder dadurch zustande, dass dem Auftrag tatsächlich entsprochen wird.
Geschätzte Maßeinheiten (ca. Angaben) in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind jedenfalls unverbindlich.
Besondere Bestimmungen
An den hergestellten Gewerken hat der AN das Urheberrecht. Dies bedeutet, dass auch alle Pläne, Skizzen, Muster und Schriftstücke die zur Herstellung des Gewerkes dienten oder dienen von diesem Schutz vollumfänglich erfasst sind.
Der AN hat demzufolge das Recht, das gegenständliche Bauwerk (oder Teile davon) zu fotografieren, zu veröffentlichen und zu verbreiten, für Werbeaussendungen, Folder und die Homepage zu verwenden.
Der AN ist auch ohne gesonderte Zustimmung des AG berechtigt Werbetafeln bzw. Werbeaufschriften anzubringen.
Leistungen und Preisbasis
Die Leistungsfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin schriftlich vereinbart wird, immer unverbindlich. Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Leistung, sowie eine Haftung aus dem Titel des Schadensersatzes, sind daher ausgeschlossen. Für unverschuldete Lieferverzögerungen bei Fixgeschäften haftet der AN nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der AG auf ein Rücktrittsrecht und auf Schadenersatzansprüche. Verschiebt der AG den Leistungstermin nach hinten, so muss er dies dem AN jedenfalls zwei Arbeitstage vorher mündlich oder schriftlich mitteilen. Unterlässt er dies, verpflichtet er sich zu Schadenersatz.
Baustellenabsicherung, Baugrubensicherungen, Wasserhaltungsarbeiten, Pölzungen, Verbau, Vermessungsarbeiten, Unterstellungen, Gerüstungen und sämtliche Beweissicherungsmaßnahmen, sind nicht im Leistungsumfang enthalten und daher auch in keinem Einheitspreis inkludiert.
Werden zusätzliche oder geänderte Leistungen mit anderen Ansätzen bei gleichem Endtermin in Auftrag gegeben, so können Mehrkosten entstehen (Überstunden, zusätzlicher Geräteeinsatz etc.) und voll verrechnet werden.
Mehrkosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind nicht in den Preisen des AN enthalten und jedenfalls separat zu vergüten.
Für zusätzliche Angebote gelten die vertraglichen Vereinbarungen des Hauptauftrages, sofern nichts anderes im Angebot vereinbart wird. Der AG ist jedenfalls verpflichtet vom AN angefertigte Regieberichte für über den Vertrag hinausgehende erforderliche Regieleistungen zu unterfertigen und so die Leistungen anzuerkennen.
Bauausführung
Das Baugrundrisiko hat der AG zu tragen. Für Bestand und für Grundstücksgrenzen wird keine Gewähr geleistet. Der AG erklärt ausdrücklich, dass die von ihm in der Natur gezeigten Grundgrenzen mit jenen in den Mappenplänen und Büchern übereinstimmen. Vom AN wird in diesem Zusammenhang keine Haftung übernommen.
Der Leistungsort ist vom AG so vorzubereiten, dass sofort mit den Arbeiten begonnen werden kann. Die Rodung von Bäumen/Sträuchern, das Entfernen von Zäunen/Hindernissen und die Befestigung von Zufahrtswegen ist nicht im Kaufpreis enthalten, sofern es nicht ausdrücklich im Angebot genannt wird.
Einvernehmen, Zusatzkosten, Informationspflicht und Stehzeit
Würden durch Arbeiten des ANs Rechte Dritter berührt, so hat der AG auf seine Kosten das Einvernehmen mit demjenigen herzustellen. Der AG hat in diesem Zusammenhang auch für eine sichere Zufahrt zum Erfüllungsort zu sorgen.
Solche Zufahrtsberechtigungen, sowie alle sonst noch notwendigen Bewilligungen jeder Art (Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutz etc.) hat der AG auf seine Kosten einzuholen. Diese sind dem AN unaufgefordert und rechtzeitig – jedenfalls vor Beginn der Arbeiten vorzuweisen, sodass diese überprüft und gegebenenfalls noch Vorbereitungsarbeiten getroffen werden können.
Mit der Leistung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen und rechtskräftigen Genehmigungen begonnen werden. Wird der AN vom AG dazu angehalten zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen, ist dieser vom AG für alle daraus entstehenden Kosten und Nachteile schad- und klaglos zu halten.
Bei Erdbewegungsarbeiten ist der AN über jegliche Hindernisse, öffentliche und private unterirdische Einbauten, (Leitungen, Kabel, Bauwerksreste, Vermarkungen, etc.) vom AG nachweislich zu informieren. Ansonsten haftet der AN nicht für Beschädigungen, die von ihm verursacht wurden und der AG hat den AN im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, schad- und klaglos zu halten.
Auch sämtliche Nebenkosten wie Wegbenützungsgebühren, Strom, Wasser etc. sind vom AG zu tragen.
Stehzeiten, welche durch Behinderungen, blockierte Zufahrten, fehlende Baugrubensicherungen, oder sonstige Umstände, die der Sphäre des AG zuzurechnen sind, entstehen, werden dem AG mit 75% des Stundensatzes, laut jeweils gültiger Preisliste, in Rechnung gestellt. Bei länger als 24 Stunden dauernden Behinderungen kann der AN seine Geräte/Fahrzeuge/Maschinen von der Baustelle abziehen und diesen An- und Abtransport auch verrechnen.
Allfällige Kosten für den Transport und die Deponierung von kontaminiertem Erdreich trägt der AG. Notwendige Bodenproben – laut Deponieverordnung – sind vom AG auf seine Kosten zu veranlassen.
Gewährleistung
Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich bedungen und welche die handelsüblichen, vorausgesetzten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Ist ein Mangel auf besondere Weisung, auf beigestellte Ausführungsunterlagen, auf beigestelltes Material des AGs, oder Vorleistungen anderer AN, zurückzuführen, so ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Dem AN sind Mängel unverzüglich nach erhalten der Leistung oder nach deren Bekanntwerden schriftlich vom AG bekannt zu geben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme der Leistung und richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Preise und Zahlung
Die in der gültigen Preisliste angegebenen Preise sind Nettopreise. Mit der Bekanntgabe einer neuen Preisliste wird die vorhergehende ungültig. Etwaige Preiserhöhungen aufgrund Veränderung des Treibstoffpreises behalten wir uns vor.
Der AN ist jedenfalls berechtigt, für etwaige Leistungen Abschlagsrechnungen zu legen. Wird das vereinbarte Zahlungsziel verletzt, tritt Verzug ein und wir müssen dem AG, unbeschadet weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 9% pro Woche berechnen. Im Falle der Säumnis ist der AG verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die notwendigen Einschreitungskosten zu vergüten.
Der AN ist befugt, bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder anderer Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des AG in Frage stellen, die Gesamtforderung sofort fällig zustellen.
Dies gilt auch, wenn der AG die Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, auch wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AGs rechtfertigen.
Der AG ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern, auch wenn er diese Vorgehensweise auf Mängelrügen stützt. Er kann mit etwaigen Gegenforderungen auch nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Bei Zahlungsverzug des AGs kann der AN nach seinem Ermessen, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten (allfällige Schadensersatzansprüche bleiben aufrecht).
Datenschutz
Der Schutz persönlicher Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Daten werden daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003) verarbeitet.
Wenn uns Anfragen per E-Mail erreichen, werden alle Angaben aus der E-Mail inklusive der dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten werden nicht ohne Einwilligung weitergegeben.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Kirchdorf/Krems vereinbart. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechtes und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.